schließlich 31. Dezember 2019 eingesetzten sicheren Verfahren bundesweit zum Nachweis der Identität auf dem Vertrauensniveau „substantiell“ anerkannt. Satz 1 gilt nicht für Verwaltungsleistungen im Anwendungsbereich der Abgabenordnung.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, welche elektronischen Identifizierungsmittel im Rahmen der Interoperabilität der Nutzerkonten von Bund und Ländern zum Nachweis der Identität eingesetzt werden können, die Details eines Anerkennungsverfahrens festzulegen und die technischen Rahmenbedingungen zur Sicherstellung der Interoperabilität der Nutzerkonten zu bestimmen.
§ 9 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (1) Mit Einwilligung des Nutzers kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 ist, abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. Der Nutzer oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich.
(2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis spätestens 10. Dezember 2025 über die
Erfahrungen in der Praxis mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes über das Postfach.
§ 10 Datenschutzcockpit (1) Ein „Datenschutzcockpit“ ist eine IT-​Komponente im Portalverbund, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen anzeigen lassen können. Erfasst werden diejenigen Datenübermittlungen, bei denen eine Identifikationsnummer nach § 5 des Identifikationsnummerngesetzes zum Einsatz kommt.
(2) Im Datenschutzcockpit werden nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 3 ausschließlich Protokolldaten nach § 9 des Identifikationsnummerngesetzes einschließlich der dazu übermittelten Inhaltsdaten sowie die Bestandsdaten der Register angezeigt. Diese Daten werden im Datenschutzcockpit nur für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüglich zu löschen. Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-​Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) bleibt unberührt. Das Datenschutzcockpit ist aus Sicht des Nutzers einfach und zweckmäßig auszugestalten. Es sind technische und organisatorische Maßnahmen vorzusehen, damit staatliche Eingriffe zum Nachteil des Nutzers nicht möglich sind.
(3) Jede natürliche Person kann sich bei der öffentlichen Stelle, die das Datenschutzcockpit betreibt, für ein Datenschutzcockpit registrieren. Sie hat sich bei der Registrierung und Nutzung des Datenschutzcockpits mit einem Identifizierungsmittel auf dem Vertrauensniveau hoch zu identifizieren. Zur Feststellung der