Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik
Eingangsformel Auf Grund des § 291b Absatz 1d Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe e des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1 Gebührenerhebung; Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Gesellschaft für Telematik erhebt für von ihr erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 324, 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, und § 327 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften.
(2) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 6 entsteht mit der Bekanntgabe des Bescheides über die beantragte Zulassung oder Bestätigung.
(3) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 mit der Rücknahme des Antrags.
§ 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der
- 1.
- die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag veranlasst,
- 2.
- die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Gesellschaft für Telematik abgegebene Erklärung
- übernommen hat oder
- 3.
- für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Höhe der Gebühr (1) Die Gebühr beträgt für
- 1.
die Zulassung von
Komponenten nach
§ 325
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch7 900 bis 135 000 Euro, - 2.
die Zulassung von
Diensten nach
§ 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch3 500 bis 62 000 Euro, - 3.
die Zulassung von
Anbietern von
Betriebsleistungen nach
§ 324
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch10 600 bis 16 500 Euro, - 4.
die Bestätigung
weiterer
Anwendungen nach
§ 327
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch1 500 bis 6 100 Euro, - 5.
die Bestätigung
informationstechnischer
Systeme nach
§ 373 Absatz 5
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch1 100 bis 3 500 Euro.