Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik

Eingangsformel Auf Grund des § 291b Absatz 1d Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe e des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1 Gebührenerhebung; Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Gesellschaft für Telematik erhebt für von ihr erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 324, 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, und § 327 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften.
(2) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 6 entsteht mit der Bekanntgabe des Bescheides über die beantragte Zulassung oder Bestätigung.
(3) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 mit der Rücknahme des Antrags.
§ 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der
1.
die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag veranlasst,
2.
die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Gesellschaft für Telematik abgegebene Erklärung
übernommen hat oder
3.
für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Höhe der Gebühr (1) Die Gebühr beträgt für
1.
die Zulassung von
Komponenten nach
§ 325
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
7 900 bis 135 000 Euro,
2.
die Zulassung von
Diensten nach
§ 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
3 500 bis 62 000 Euro,
3.
die Zulassung von
Anbietern von
Betriebsleistungen nach
§ 324
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
10 600 bis 16 500 Euro,
4.
die Bestätigung
weiterer
Anwendungen nach
§ 327
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
1 500 bis 6 100 Euro,
5.
die Bestätigung
informationstechnischer
Systeme nach
§ 373 Absatz 5
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
1 100 bis 3 500 Euro.