§ 7 TeleGebV - Anwendung des Bundesgebührengesetzes
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§ 7 Anwendung des BundesgebührengesetzesDie §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.
Diskussion zu § 7 TeleGebV
LX
23.06.2025 20:34
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