der Dienstaufsicht der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die oder der Vorsitzende untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts.
(3) Die Mitglieder haben über den Verlauf der Prüfungen und Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren und vor Behörden erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts.
(4) Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeiten eine Entschädigung sowie einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Die Entschädigung beträgt
1.
für das Erstellen des Entwurfs einer Klausur 150 Euro,
2.
für die Mitarbeit in der Aufgabenkommission 100 Euro jährlich,
3.
für die Aufsicht bei einem Klausurtermin 80 Euro,
4.
für die Bewertung einer Klausur 40 Euro,
5.
für die Abnahme der mündlichen Prüfung 30 Euro je Prüfling,
6.
für den Vorsitz in der Prüfungskommission zusätzlich 400 Euro monatlich und
7.
für den Vorsitz in einem Prüfungsausschuss zusätzlich 20 Euro je Prüfling.
Bei vierstündigen Klausuren erhöhen sich die Sätze nach Satz 2 Nummer 1 um 30 Euro, nach Satz 2 Nummer 3 um 20 Euro und nach Satz 2 Nummer 4 um 10 Euro. Die Mitglieder erhalten für die notwendigen Reisen zum Prüfungsort Ersatz der Reisekosten nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.
(5) Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung und des Auslagenersatzes erfolgt durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
§ 35 Prüfungstermine und Prüfungstage (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat möglichst bis zum 31. Juli eines Jahres die Monate zu bestimmen und zu veröffentlichen, in denen im Folgejahr die Patentanwaltsprüfung abgelegt werden kann (Prüfungstermine). Jährlich sollen mindestens zwei Prüfungstermine stattfinden. Die Veröffentlichung hat im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen sowie auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Tage zu bestimmen und zu veröffentlichen, an denen der schriftliche Teil der Patentanwaltsprüfung abzulegen ist (Prüfungstage). Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Veröffentlichung der Prüfungstage hinzuweisen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat zudem den voraussichtlichen Zeitraum für den mündlichen Teil der Patentanwaltsprüfung anzukündigen. Die Veröffentlichung und die Ankündigung nach den Sätzen 1 und 3 haben auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen.
§ 36 Zulassungsantrag (1) Zur Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 der Patentanwaltsordnung oder des § 10a der Patentanwaltsordnung erfüllt.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. In dem Antrag muss ein bestimmter Prüfungstermin angegeben werden. Über die Zulassung ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(3) Wer nach § 7 der Patentanwaltsordnung ausgebildet wird, kann die Zulassung zur Prüfung frühestens drei Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsabschnitts beantragen. Der Zulassungsantrag muss spätestens zwei Monate vor dem