Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
Eingangsformel Es verordnet auf Grund
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- des § 12 der Patentanwaltsordnung, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit dem Bundesministerium der Finanzen und
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- des § 10 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137) das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Teil 1. Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
Abschnitt 1. Zulassung zur Ausbildung
§ 1 Voraussetzungen für die Zulassung Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes wird als Bewerberin oder Bewerber für den Beruf des Patentanwalts zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung erfüllt.
§ 2 Zulassungsantrag (1) Die Zulassung zur Ausbildung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist an das Deutsche Patent- und Markenamt zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- die Geburtsurkunde im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,
- 2.
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- 3.
- ein aktuelles Lichtbild,
- 4.
- eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses sowie gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Kopie des Aufenthaltstitels,
- 5.
- Zeugnisse über die staatlichen oder akademischen Studienabschlussprüfungen sowie Urkunden über die erlangten Hochschulgrade, jeweils im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,
- 6.
- eine Bescheinigung über ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit oder, falls gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung Befreiung hiervon beantragt wird, Nachweise darüber, auf welche andere Weise die praktische technische Erfahrung erworben wurde,
- 7.
- die schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene Erklärung eines Patentanwalts, dass und ab wann die Bereitschaft besteht, die Ausbildung in der eigenen Kanzlei (§ 26 Absatz 1 und 2, § 41d Absatz 4 der Patentanwaltsordnung) zu übernehmen, oder die entsprechende schriftliche Erklärung eines Unternehmens, dass und ab wann die Bereitschaft besteht, die Ausbildung in der Patentabteilung des Unternehmens durch einen Patentassessor (§ 11 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung), der in einem ständigen Dienstverhältnis beschäftigt ist, zu übernehmen (Ausbildungserklärung), und
- 8.
- im Fall der Ausbildung in der Patentabteilung eines Unternehmens die schriftliche Erklärung des Unternehmens, die Bewerberin oder den Bewerber während der Zeit der Ausbildung nicht zu Tätigkeiten heranzuziehen, die nicht dem Erreichen des Ausbildungsziels dienen.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann der antragstellenden Person aufgeben, von ausländischen Urkunden einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. Zudem ist