§ 42 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Zur Anwesenheit bei der Prüfung berechtigt sind
1.
die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Amts,
2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Gerichts,
3.
die Präsidentin oder der Präsident der Patentanwaltskammer oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Kammer und
4.
die Mitglieder der Prüfungskommission.
Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag zum Zuhören bei der mündlichen Prüfung Personen zulassen, die
1.
sich im dritten Ausbildungsabschnitt befinden,
2.
die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet und einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben,
3.
einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 10a der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder
4.
einen Antrag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland gestellt haben.
Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen. An der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse darf teilgenommen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.
(4) Ein Zuhören bei mündlichen Prüfungen, die im eigenen Prüfungstermin stattfinden, ist nicht möglich.
§ 43 Säumnis und Verhinderung (1) Kommt ein Prüfling einer Ladung zu einer Klausur oder zur mündlichen Prüfung nicht nach (Säumnis), so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als mit der Bewertung „ungenügend (0 Punkte)“ nicht bestanden. Im Fall der mündlichen Prüfung gilt dies auch, wenn nur ein Teil der Prüfung versäumt wird.
(2) Die Folge der Säumnis nach Absatz 1 tritt nicht ein, wenn der Prüfling die Säumnis nicht zu vertreten hat (Verhinderung).
(3) Eine Verhinderung ist unverzüglich, in Textform und vor Bekanntgabe der Bewertung der versäumten Prüfung beim Deutschen Patent- und Markenamt geltend zu machen. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und ist unwiderruflich. Ob ein säumiger Prüfling als verhindert gilt, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Ein Prüfling hat seine Verhinderung nachzuweisen. Eine Verhinderung durch Krankheit ist durch ein amtsärztliches Attest zu belegen, das in der Regel am Tag der versäumten Prüfungsleistung ausgestellt sein muss. In offensichtlichen Fällen kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verzichten.
(5) Hat ein Prüfling aufgrund einer Verhinderung eine oder zwei Klausuren nicht schreiben können, so ist oder so sind diese nachzuschreiben. Hierzu hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen oder zwei neue Prüfungstage zu bestimmen.
(6) Hat ein Prüfling aufgrund einer Verhinderung drei oder mehr Klausuren nicht schreiben können, so gilt die Prüfung insgesamt als noch nicht abgelegt. In diesem Fall hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings einen neuen Prüfungstermin für das erneute Schreiben aller Klausuren zu bestimmen.