§ 48 Schriftliche Prüfung (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Aufgaben für die Klausuren auszuwählen. Sie oder er kann von den Mitgliedern der Prüfungskommission Entwürfe für Klausuren anfordern. Sie oder er kann auch eine Aufgabenkommission aus bis zu vier Mitgliedern der Prüfungskommission bilden, die sie oder ihn bei der Auswahl der Klausuren unterstützt.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Prüflinge zu den Klausuren zu laden und ihnen mitzuteilen, aus welchen Mitgliedern sich der Prüfungsausschuss zusammensetzt. Die Ladungsfrist soll mindestens zwei Wochen betragen.
(3) Die Klausuren sind unter vom Deutschen Patent- und Markenamt zu vergebenden Kennziffern zu schreiben und dürfen keine Hinweise auf die Identität der Prüflinge enthalten. Deren Namen dürfen den Mitgliedern der Prüfungskommission erst nach der Bewertung aller Klausuren des jeweiligen Prüfungstermins bekanntgegeben werden.
(4) Für jeden Prüfungssaal hat das Deutsche Patent- und Markenamt mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission als Aufsichtsperson zu bestimmen. Bei jedem Klausurtermin soll zumindest eine Aufsichtsperson die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes besitzen. Als Aufsichtsperson darf nicht herangezogen werden, wer nach § 49 Absatz 1 zur Bewertung der Klausur bestimmt ist. Die Aufsichtsperson
1.
hat die Anwesenheit der Prüflinge festzustellen,
2.
kann die von den Prüflingen mitgebrachten Hilfsmittel überprüfen,
3.
hat eine Niederschrift anzufertigen, in der sie Folgendes zu vermerken hat:
a)
die Namen der erschienenen Prüflinge,
b)
den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
c)
die Zeiten des Verlassens des Prüfungssaals durch die Prüflinge während der Bearbeitungszeit,
d)
gerügte Mängel und verlängerte Bearbeitungszeiten nach § 53 Absatz 1 sowie
e)
besondere Vorkommnisse.
§ 49 Bewertung der Klausuren (1) Für jede Klausur hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission zwei im Schwerpunkt der Aufgabenstellung nach § 40 Absatz 1 fachkundige Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen, die die Klausur zu bewerten haben. Dabei sollen mindestens zwei Klausuren von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bewertet werden, dem der Prüfling zugeteilt wird. Erkrankt ein Mitglied oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission es durch ein anderes Mitglied ersetzen.
(2) Jede Klausur ist von den dazu bestimmten Mitgliedern einzeln und unabhängig voneinander mit einer Note und Punktzahl nach § 46 zu bewerten. Die Endbewertung für jede Klausur ist der arithmetische Mittelwert aus den beiden Einzelbewertungen, sofern diese nicht um mehr als zwei Punkte voneinander abweichen. Bei größeren Abweichungen haben sich die Prüfenden über den Grund ihrer Bewertungen auszutauschen und diese anschließend zu überprüfen. Weichen die Einzelbewertungen danach immer noch um mehr als zwei Punkte voneinander ab, so hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein weiteres von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission die Punktzahl der Endbewertung festzulegen. Diese Punktzahl muss im Rahmen der Einzelbewertungen liegen.
(3) Ein Prüfling hat die schriftliche Prüfung bestanden, wenn er