§ 56 Aufbewahrungsfrist und Akteneinsicht (1) Die Klausuren, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsniederschriften (Prüfungsakte) sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben worden ist. Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend.
(2) Einem Prüfling ist nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsakte zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.
(3) Ein Prüfling hat seine Prüfungsakte grundsätzlich persönlich in den Räumen des Deutschen Patent- und Markenamts und unter dessen Aufsicht einzusehen. Hat er gegen die Prüfungsentscheidung Widerspruch eingelegt oder ist ihm das persönliche Erscheinen nicht zumutbar, ist ihm auf Antrag und gegen Zahlung einer angemessenen Kostenpauschale eine Kopie der Prüfungsakte zur Verfügung zu stellen.
Teil 3. Sicherung des Unterhalts
§ 57 Darlehensanspruch (1) Bewerberinnen und Bewerbern ist auf Antrag zur Sicherung ihres Unterhalts während ihrer Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen, beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht sowie während ihrer Prüfungszeit ein Unterhaltsdarlehen zu gewähren. Dies gilt nicht für Prüflinge, die nach § 10a der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen, das über ihn durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden hat.
§ 58 Entstehen, Ruhen und Erlöschen des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsdarlehens entsteht am Ersten des Monats, in dem die Bewerberinnen oder Bewerber
- 1.
- die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen aufnehmen,
- 2.
- die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht aufnehmen oder
- 3.
- zu einer Prüfung zugelassen werden.
(2) Der Anspruch auf Zahlung des Darlehens besteht nicht für Zeiten, in denen
- 1.
- die Ausbildung aufgrund eines Sonderurlaubs oder einer Eltern- oder Pflegezeit ruht,
- 2.
- die Anwesenheitspflicht nach § 24 verletzt wird oder
- 3.
- eine nach § 31 Absatz 6 unzulässige Nebentätigkeit ausgeübt wird.
(3) Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die wegen Krankheit sechs Wochen ununterbrochen nicht an der Ausbildung teilnehmen konnten, ruht der Anspruch auf Zahlung des Darlehens vom Beginn der siebten Woche bis zu dem Tag, an dem die Ausbildung wieder aufgenommen wird.
(4) Der Anspruch auf Zahlung des Darlehens erlischt mit Ablauf des Monats, in dem