(2) Ausbildende haben das Maß und die Art der Tätigkeiten, die sie Bewerberinnen und Bewerbern übertragen, am Ziel der Ausbildung auszurichten. Die Nutzbarmachung der Arbeitskraft der Bewerberinnen und Bewerber darf nicht im Vordergrund stehen.
§ 7 Ausbildungsabschnitte Die Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte, die Bewerberinnen und Bewerber in folgender Reihenfolge zu durchlaufen haben:
- 1.
- mindestens zwei Jahre und zwei Monate und höchstens drei Jahre im Geltungsbereich dieser Verordnung in einer Patentanwaltskanzlei oder in der Patentabteilung eines Unternehmens (erster Ausbildungsabschnitt),
- 2.
- zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt (zweiter Ausbildungsabschnitt) und
- 3.
- sechs Monate beim Bundespatentgericht (dritter Ausbildungsabschnitt).
§ 8 Ausbildung in Teilzeit (1) Die Ausbildung hat grundsätzlich in Vollzeit zu erfolgen. Sie kann nur aus wichtigem Grund in Teilzeit erfolgen, insbesondere
- 1.
- wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichgestellt ist (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),
- 2.
- während einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder
- 3.
- während einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz.
(2) Ein Antrag auf Teilzeitausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt ist bei dem Patentanwalt oder dem Unternehmen zu stellen, bei dem oder in dem die Ausbildung
durchgeführt wird. Eine mit diesem getroffene Vereinbarung ist dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich mitzuteilen.
(3) Ein Antrag auf Teilzeitausbildung im zweiten oder dritten Ausbildungsabschnitt ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Bezieht sich der Antrag auf den dritten Ausbildungsabschnitt, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn ihm ausbildungsorganisatorische Belange entgegenstehen, die mit angemessenem Aufwand nicht zu beseitigen sind.
(4) Eine Teilzeitausbildung soll mindestens 50 Prozent des zeitlichen Umfangs einer Ausbildung in Vollzeit umfassen. Im Fall der Teilzeitausbildung verlängert sich die Mindest- und die Höchstausbildungsdauer regelmäßig entsprechend dem Umfang der Teilzeit.
(5) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht für die Fälle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 und 3; insoweit bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 9 Anrechnung früherer Ausbildungszeiten Ist die Zulassung zur Ausbildung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 widerrufen worden oder sind Bewerberinnen oder Bewerber freiwillig aus der Ausbildung ausgeschieden, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt frühere Ausbildungszeiten bei einer erneuten Zulassung zur Ausbildung anzurechnen, wenn das Ausbildungsziel noch erreicht werden kann. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Ausbildung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Unterbrechung wieder aufgenommen wird.