§ 3 Entscheidung über die ZulassungÜber die Zulassung zur Ausbildung hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
Diskussion zu § 3 PatAnwAPrV
LX
07.06.2025 13:00
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.