§ 61 Vermögensanrechnung(1) Vermögen der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Ehegatten wird auf die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsdarlehens angerechnet.
(2) Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens gelten die §§ 27 bis 30 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
Diskussion zu § 61 PatAnwAPrV
LX
03.07.2025 13:09
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