§ 64 PatAnwAPrV - Verfügungen über das Darlehen
§ 64 Verfügungen über das Darlehen Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Anspruch auf das Unterhaltsdarlehen nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als er der Pfändung unterliegt.
Diskussion zu § 64 PatAnwAPrV
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10.07.2025 06:15