§ 71 PatAnwAPrV - Bewertung der Klausuren
§ 71 Bewertung der Klausuren Jede Klausur wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander bewertet. Für die Bekanntgabe der Bewertungen gilt § 49 Absatz 5 entsprechend.