§ 71 Bewertung der KlausurenJede Klausur wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander bewertet. Für die Bekanntgabe der Bewertungen gilt § 49 Absatz 5 entsprechend.
Diskussion zu § 71 PatAnwAPrV
LX
09.07.2025 15:50
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