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§ 71 PatAnwAPrV - Bewertung der Klausuren
Stand 12.07.2021
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§ 71 Bewertung der Klausuren
Jede Klausur wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander bewertet. Für die Bekanntgabe der Bewertungen gilt § 49 Absatz 5 entsprechend.