§ 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3Die Vorschriften über die Sicherung des Unterhalts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, die ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. Für davor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften des Dritten Teils dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung.
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.