Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr
Eingangsformel Auf Grund des § 146a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten
- 1.
- Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,
- 2.
- Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,
- 3.
- elektronische Buchhaltungsprogramme,
- 4.
- Waren- und Dienstleistungsautomaten,
- 5.
- Taxameter und Wegstreckenzähler,
- 6.
- Geldautomaten sowie
- 7.
- Geld- und Warenspielgeräte.
§ 2 Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem
elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion hat zu enthalten:
- 1.
- den Zeitpunkt des Vorgangbeginns,
- 2.
- eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
- 3.
- die Art des Vorgangs,
- 4.
- die Daten des Vorgangs,
- 5.
- die Zahlungsart,
- 6.
- den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
- 7.
- einen Prüfwert sowie
- 8.
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
§ 3 Speicherung der Grundaufzeichnungen (1) Die Speicherung der laufenden Geschäftsvorfälle oder anderen Vorgänge im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss vollständig, unverändert und manipulationssicher auf einem nichtflüchtigen Speichermedium erfolgen.
(2) Die gespeicherten Geschäftsvorfälle oder anderen Vorgänge im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung müssen als Transaktionen so verkettet werden, dass Lücken in den Aufzeichnungen erkennbar sind.
(3) Werden die gespeicherten digitalen Grundaufzeichnungen ganz oder teilweise von einem elektronischen Aufzeichnungssystem in ein externes elektronisches