(2) Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat - 1.
die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
- 2.
die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
- 3.
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
- 4.
einen Prüfwert
zu enthalten.Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind. (3) Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten: - 1.
die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,
- 2.
die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
- 3.
den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und
- 4.
die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. (4) Bei Wegstreckenzählern kann der Beleg durch eine dem Gesetz entsprechende Aufzeichnung des Geschäftsvorfalls ersetzt werden, wenn keine digitale Schnittstelle vorhanden ist. Ist eine digitale Schnittstelle vorhanden, gilt § 7 Absatz 4 sinngemäß.