Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes

Eingangsformel Auf Grund des § 4a Absatz 3 des E-Government- durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 770) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten sowie für Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes und der sonstigen Beschaffungen im Ausland enthält.
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
(2) Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne von Absatz 1, wenn
1.
es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und
2.
das Format die automatische und elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht.
(3) Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Rechnung an
Rechnungsempfänger im Sinne von Absatz 4 ausstellen und übermitteln.
(4) Rechnungsempfänger sind alle Stellen im Sinne von § 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit diese Rechtsverordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
(5) Rechnungssender sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.
(6) Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öffentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden oder Verfassungsorgane des Bundes sind.
§ 3 Verbindlichkeit der elektronischen Form (1) Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln. Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.
(2) Rechnungsempfänger müssen die nach Absatz 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung eines Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 3 elektronisch empfangen.
(3) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen,
1.
die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1 000 Euro gestellt werden,
2.
die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen oder
3.
die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.