§ 8 ERechV - Ausnahmen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten
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§ 8 Ausnahmen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten(1) Rechnungsdaten, die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Unberührt dessen können Vertragsparteien im Einzelfall eine elektronische Rechnungsstellung vereinbaren.
(2) Rechnungsdaten, die nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, dürfen nicht per E-Mail übertragen werden.
Diskussion zu § 8 ERechV
LX
19.06.2025 19:31
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