tigte Vertriebsstrategie nach wie vor geeignet ist. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat darüber hinaus den Zielmarkt erneut zu prüfen und bei Bedarf seine Produktfreigabevorkehrungen zu aktualisieren, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass der Zielmarkt für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung fehlerhaft bestimmt worden ist oder das Produkt oder die Dienstleistung den Gegebenheiten des bestimmten Zielmarkts nicht mehr gerecht wird, insbesondere wenn das Produkt auf Grund von Marktveränderungen seine Liquidität verliert oder besonders starken Preisschwankungen ausgesetzt ist.
(10) § 11 Absatz 5 gilt entsprechend für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die von anderen Unternehmen konzipierte Finanzinstrumente vertreiben.
(11) Vertriebsunternehmen müssen den Konzepteuren auf deren Anfrage Informationen über den Vertrieb und, sofern angebracht, Informationen zu den in Absatz 9 genannten Überprüfungen durch die Vertriebsunternehmen übermitteln.
(12) Sind mehrere Wertpapierdienstleistungsunternehmen in den Vertrieb eines Produkts oder einer Dienstleistung eingeschaltet, trägt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit direkter Kundenbeziehung (Endvertreiber) die Letztverantwortung bei der Erfüllung der Produktfreigabepflichten gemäß § 80 Absatz 9 bis 11 des Wertpapierhandelsgesetzes und gemäß den Absätzen 1 bis 12. Die zwischengeschalteten Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind jedoch verpflichtet,
1.
sicherzustellen, dass relevante Produktinformationen von dem Konzepteur an den Endvertreiber innerhalb der Vertriebskette weitergegeben werden,
2.
dem Konzepteur Informationen über die Produktverkäufe zur Verfügung zu stellen, soweit dieser die Informationen be‑
nötigt, um seine eigenen Produktfreigabepflichten zu erfüllen, und
3.
die jeweiligen Produktfreigabepflichten der Konzepteure in Bezug auf die von den zwischengeschalteten Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbrachten Dienstleistungen zu erfüllen.
§ 13 Strukturierte Einlagen Die §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten entsprechend für den Verkauf von und die Beratung zu strukturierten Einlagen durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute, die strukturierte Einlagen ausgeben.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 3. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wertpapierdienstleistungs-​Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, außer Kraft.
Dieses Informationsblatt informiert Sie in allgemeiner Weise über die wesentlichen Eigenschaften einer Aktie, die an einem organisierten Markt gehandelt wird.
Unter einem organisierten Markt versteht man deutsche oder europäische Handelsplätze (Börsen), die von staatlichen Stellen genehmigt, geregelt und überwacht werden. Die Aktiengesellschaften, deren Aktien dort zum Handel zugelassen werden, müssen detaillierten Veröffentlichungspflichten genügen. Bei vielen