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§ 13 WpDVerOV - Strukturierte Einlagen
Stand 08.10.2019
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§ 13 Strukturierte Einlagen
Die §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten entsprechend für den Verkauf von und die Beratung zu strukturierten Einlagen durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute, die strukturierte Einlagen ausgeben.