§ 2 SVBezGrV - Bezugsgröße in der Sozialversicherung
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§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 36 540 Euro und monatlich 3 045 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 32 340 Euro und monatlich 2 695 Euro.
Diskussion zu § 2 SVBezGrV
LX
31.05.2025 07:43
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