(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 beträgt 53 100 Euro.
Diskussion zu § 4 SVBezGrV
LX
08.07.2025 07:45
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.