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§ 5 SVBezGrV - Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Stand 31.12.2017
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§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr
Umrechnungswert
vorläufiger
Umrechnungswert
„2016
1,1415
2018
1,1248”
.