§ 5 SVBezGrV - Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
JahrUmrechnungswertvorläufiger
Umrechnungswert
„20161,1415
20181,1248”.
Diskussion zu § 5 SVBezGrV
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08.07.2025 00:37