§ 8 (weggefallen)
§ 9 Art der Datenübertragung (1) Die registerführende Stelle bestimmt, welche Verbindung der Datenfernübertragung bei der Übermittlung der Daten nach den §§ 2 bis 8 zu verwenden ist. Die Verbindung der Datenfernübertragung muss nach dem Stand der Technik gesichert sein.
(2) Der Nutzer hat bei der Registrierung und der Antragstellung auf Einsichtnahme in das Transparenzregister sowie bei der Einsichtnahme die Verbindung der Datenfernübertragung zu verwenden, die von der registerführenden Stelle dazu bestimmt ist.
§ 10 Protokollierung der Einsichtnahme (1) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, zu protokollieren, welcher Nutzer wann in welche Daten des Transparenzregisters Einsicht genommen hat, damit missbräuchliche Zugriffe auf das Transparenzregister erkannt, unterbunden und verfolgt werden können.
(2) Nimmt ein Nutzer Einsicht in das Transparenzregister, so protokolliert die registerführende Stelle folgende Daten:
1.
die Nutzerkennung sowie
2.
den Abruf der im oder über das Transparenzregister zugänglichen Informationen zu einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder zu einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes mit Datum und Uhrzeit.
(3) Die protokollierten Daten sind zwei Jahre nach dem Abruf der im oder über das Transparenzregister zugänglichen Informationen unverzüglich von der registerführenden Stelle zu löschen. Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
§ 11 Dokumentation von Daten zur Gebührenabrechnung (1) Die registerführende Stelle darf für die Abrechnung von Gebühren, soweit es dafür erforderlich ist, folgende Daten verarbeiten:
1.
die übermittelten Registrierungsdaten und
2.
den Abruf der im oder über das Transparenzregister zugänglichen Informationen zu einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder zu einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes mit Datum und Uhrzeit.
(2) Die dokumentierten Daten sind zwei Jahre nach dem Abschluss des Abrechnungsvorgangs zu löschen. Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
§ 12 Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme (1) Der Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten auf vollständige oder teilweise Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Er kann elektronisch oder auf postalischem Weg gestellt werden. Soll der Antrag elektronisch gestellt werden, so ist er an die E-Mail-Adresse zu senden, die dafür auf der Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de ausgewiesen ist.
(2) Bei der Antragstellung sind folgende Daten erforderlich:
1.
der Vor- und Nachname des wirtschaftlich Berechtigten,
2.
die Bezeichnung derjenigen Vereinigung nach § 20 des Geldwäschegesetzes oder der Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, für die die Beschränkung der Einsichtnahme beantragt wird, und
3.
die Darlegung der überwiegenden schutzwürdigen Interessen nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes sowie