4.
die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des wirtschaftlich Berechtigten oder, sofern der wirtschaftlich Berechtigte einen Bevollmächtigten mit Empfangsvollmacht beauftragt, dessen Vor- und Nachname sowie dessen Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
(3) Macht der wirtschaftlich Berechtigte Minderjährigkeit als schutzwürdiges Interesse nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes geltend, so muss er eine Kopie der Geburtsurkunde oder eines gültigen amtlichen Ausweises nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, der das Geburtsdatum erkennen lässt, einreichen.
(4) Macht der wirtschaftlich Berechtigte Geschäftsunfähigkeit als schutzwürdiges Interesse nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes geltend, so muss ein Nachweis beigebracht werden, aus dem sich die Geschäftsunfähigkeit ergibt.
§ 13 Identitätsnachweis bei Beschränkung der Einsichtnahme Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach § 3.
§ 14 Beschränkung der Einsichtnahme (1) Nach Eingang eines Antrags werden die Daten über den wirtschaftlich Berechtigten für Einsichtnahmen, bei denen eine Beschränkung zulässig ist, unverzüglich von der registerführenden Stelle vorläufig gesperrt, es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unzulässig oder unbegründet.
(2) Hat die Überprüfung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme ergeben, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende
schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen, so werden die Daten über den wirtschaftlich Berechtigten für Einsichtnahmen, bei denen eine Beschränkung zulässig ist, unverzüglich von der registerführenden Stelle teilweise oder vollständig gesperrt.
(3) Die teilweise oder vollständige Beschränkung auf Einsichtnahme nach Absatz 2 wird auf drei Jahre befristet. Hierbei wird der Zeitraum der vorläufigen Beschränkung nach Absatz 1 einbezogen. Liegt infolge von Minderjährigkeit ein schutzwürdiges Interesse vor, ist die Beschränkung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu befristen.
(4) Entfällt beim wirtschaftlich Berechtigten das schutzwürdige Interesse nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes, so hat er die registerführende Stelle unverzüglich darüber zu unterrichten. Die registerführende Stelle hebt die Beschränkung unverzüglich auf.
(5) Die Beschränkung auf Einsichtnahme kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag ist zu begründen. Die §§ 12 bis 14 Absatz 4 gelten entsprechend.
(6) Sind Anträge auf Beschränkung der Einsichtnahme vor dem 23. Dezember 2017 gestellt worden, so hat die registerführende Stelle den Antragsteller auf das Inkrafttreten dieser Verordnung hinzuweisen und ihm eine angemessene Frist, innerhalb derer eine Ergänzung des Antrags möglich ist, zu setzen, bevor sie über den Antrag entscheidet.
§ 15 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 3 tritt am 30. Juni 2020 in Kraft.