§ 13 TrEinV - Identitätsnachweis bei Beschränkung der Einsichtnahme
§ 13 Identitätsnachweis bei Beschränkung der Einsichtnahme Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach § 3.