§ 13 TrEinV - Identitätsnachweis bei Beschränkung der Einsichtnahme
Teilen
§ 13 Identitätsnachweis bei Beschränkung der EinsichtnahmeDer wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach § 3.
Diskussion zu § 13 TrEinV
LX
31.07.2025 23:43
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.