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§ 4 TrEinV - Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
Stand 30.06.2021
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§ 4 Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
Kommt es zu einer Änderung bei den Registrierungsdaten nach § 2 Absatz 4, so ist der Nutzer verpflichtet, im Transparenzregister die entsprechenden Angaben unverzüglich zu ändern.