§ 4 TrEinV - Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
§ 4 Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten Kommt es zu einer Änderung bei den Registrierungsdaten nach § 2 Absatz 4, so ist der Nutzer verpflichtet, im Transparenzregister die entsprechenden Angaben unverzüglich zu ändern.
Diskussion zu § 4 TrEinV
LX
09.07.2025 16:34