§ 2 Fahrlehrerausbildungsstätte (1) Die Ausbildung ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der für die mindestens siebenmonatige Ausbildung mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Kompetenzrahmens nach Anlage 1 enthalten muss.
(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung der Fahrlehreranwärter auf eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE oder A darf 32 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten. Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtseinheiten nicht überschreiten.
(3) Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge soll 32 nicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs und die Namen der Teilnehmer sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen.
(4) Der Unterricht ist von den im Rahmenplan aufgeführten Lehrkräften nach § 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz durchzuführen.
§ 3 Ausbildungsfahrschule (1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan durchzuführen, der für die mindestens viermonatige Ausbildung mindestens die Inhalte und Stundenangaben nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 enthalten muss.
(2) Die wöchentliche Dauer des Praktikums darf 20 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten und 32 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. Als Unterricht nach Satz 1 gelten die Teilnahme an und die Durchführung von Unterricht in und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers, die Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts sowie die Vorstellung zur praktischen Prüfung.
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreranwärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden.
§ 4 Einweisungsseminar Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 erfüllen muss.
§ 5 Übergangsbestimmungen Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, in einer Ausbildungsfahrschule oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, kann sich die Ausbildung noch nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften richten.
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)
Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten (Fundstelle: BGBl. I 2022, 506 - 561)
Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten (Fundstelle: BGBl. I 2022, 506 - 561)
Mit den aufgeführten Kompetenzen wird festgelegt, was angehende Fahrlehrer am Ende der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte wissen und können sollen. Ferner geben die Kompetenzen auch die erforderliche Aneignungstiefe vor. Dazu basieren die Kompetenzen auf vier Niveaustufen. Mit jeder Niveaustufe nimmt die Schwierigkeit und Komplexität der notwendigen kognitiven/psychomotorischen Leistung zu, um berufliche Anforde‑