- 6.
- die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
- 7.
- das Verpflichtungsjahr, in dem die Upstream-Emissionsminderungen anrechenbar sind,
- 8.
- den Zeitraum, in dem die Upstream-Emissionsminderungen erbracht wurden,
- 9.
- eine Erklärung des Projektträgers, dass die Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit unbeschadet des § 29 Absatz 2 nicht als Upstream-Emissionsminderungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurden,
- 10.
- das Datum des Projektstarts,
- 11.
- die jährlichen Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
- 12.
- den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle,
- 13.
- die jährlichen Referenzfallemissionen bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,
- 14.
- die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Projekttätigkeit bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und
- 15.
- die nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifiziert werden.
§ 21 UER-Nachweise für Kyoto-Projekttätigkeiten (1) Für Upstream-Emissionsminderungen durch Kyoto-Projekttätigkeiten können im Verpflichtungsjahr 2020 zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes in UER-Nachweise umgewandelt werden.
(2) Voraussetzung für die Umwandlung ist, dass
- 1.
- für die Kyoto-Projekttätigkeit eine Zustimmung nach dieser Verordnung erteilt wurde,
- 2.
- ein Nachweis erbracht wurde, dass die Upstream-Emissionsminderungen im Verpflichtungsjahr 2020 erbracht wurden,
- 3.
- die zertifizierten Emissionsreduktionen für diese Upstream-Emissionsminderungen erzeugt und anschließend auf einem Konto im Kyoto-Register Deutschlands gelöscht worden sind, um UER-Nachweise auszustellen, und
- 4.
- die Upstream-Emissionsminderungen durch die Kyoto-Projekttätigkeit nicht durch eine Maßnahme nach Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG von der Anrechnung auf den europäischen Emissionshandel ausgeschlossen sind.
§ 22 Stückelung und Verbindung von UER-Nachweisen (1) UER-Nachweise können im UER-Register gestückelt werden. Dies gilt auch für UER-Nachweise, die bereits aus einer Stückelung hervorgegangen sind.
(2) Das Umweltbundesamt kann im UER-Register eine Verbindung von UER-Nachweisen ermöglichen, die auf dasselbe Verpflichtungsjahr bezogen sind. Es stellt hierbei eine eindeutige Rückverfolgbarkeit zu den ursprünglichen UER-Nachweisen sicher.
§ 23 Übertragung von UER-Nachweisen (1) UER-Nachweise können im UER-Register auf andere Kontoinhaber übertragen werden. Die Übertragung muss von einem Kontobevollmächtigten veranlasst werden. Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass die Übertragung eines UER-Nachweises von einem weiteren Kontobevollmächtigten bestätigt werden muss.