6.
die Höhe der Upstream-​Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-​Äquivalent,
7.
das Verpflichtungsjahr, in dem die Upstream-​Emissionsminderungen anrechenbar sind,
8.
den Zeitraum, in dem die Upstream-​Emissionsminderungen erbracht wurden,
9.
eine Erklärung des Projektträgers, dass die Upstream-​Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit unbeschadet des § 29 Absatz 2 nicht als Upstream-​Emissionsminderungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurden,
10.
das Datum des Projektstarts,
11.
die jährlichen Upstream-​Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-​Äquivalent,
12.
den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen-​ und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle,
13.
die jährlichen Referenzfallemissionen bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-​Äquivalent pro Gigajoule,
14.
die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Projekttätigkeit bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs Kilogramm Kohlenstoffdioxid-​Äquivalent pro Gigajoule und
15.
die nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifiziert werden.
§ 21 UER-​Nachweise für Kyoto-​Projekttätigkeiten (1) Für Upstream-​Emissionsminderungen durch Kyoto-​Projekttätigkeiten können im Verpflichtungsjahr 2020 zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-​Mechanismen-Gesetzes in UER-​Nachweise umgewandelt werden.
(2) Voraussetzung für die Umwandlung ist, dass
1.
für die Kyoto-​Projekttätigkeit eine Zustimmung nach dieser Verordnung erteilt wurde,
2.
ein Nachweis erbracht wurde, dass die Upstream-​Emissionsminderungen im Verpflichtungsjahr 2020 erbracht wurden,
3.
die zertifizierten Emissionsreduktionen für diese Upstream-​Emissionsminderungen erzeugt und anschließend auf einem Konto im Kyoto-​Register Deutschlands gelöscht worden sind, um UER-​Nachweise auszustellen, und
4.
die Upstream-​Emissionsminderungen durch die Kyoto-​Projekttätigkeit nicht durch eine Maßnahme nach Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG von der Anrechnung auf den europäischen Emissionshandel ausgeschlossen sind.
§ 22 Stückelung und Verbindung von UER-​Nachweisen (1) UER-​Nachweise können im UER-​Register gestückelt werden. Dies gilt auch für UER-​Nachweise, die bereits aus einer Stückelung hervorgegangen sind.
(2) Das Umweltbundesamt kann im UER-​Register eine Verbindung von UER-​Nachweisen ermöglichen, die auf dasselbe Verpflichtungsjahr bezogen sind. Es stellt hierbei eine eindeutige Rückverfolgbarkeit zu den ursprünglichen UER-​Nachweisen sicher.
§ 23 Übertragung von UER-​Nachweisen (1) UER-​Nachweise können im UER-​Register auf andere Kontoinhaber übertragen werden. Die Übertragung muss von einem Kontobevollmächtigten veranlasst werden. Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass die Übertragung eines UER-​Nachweises von einem weiteren Kontobevollmächtigten bestätigt werden muss.