- 9.
- die zu überwachenden Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit
- a)
- der Maßeinheit,
- b)
- der Quelle,
- c)
- der Aufzeichnungsfrequenz,
- d)
- einer Beschreibung des Wertes und
- e)
- einer Beschreibung der Verfahren zur Qualitätskontrolle.
Abschnitt 3. UER-Nachweise, UER-Register
Unterabschnitt 1. UER-Nachweise
§ 19 Ausstellung von UER-Nachweisen (1) UER-Nachweise werden im UER-Register des Umweltbundesamtes ausgestellt.
(2) Der Projektträger kann für eine Projekttätigkeit zur Minderung von Upstream-Emissionen UER-Nachweise bis zu der im Verifizierungsbericht angegebenen Höhe ausstellen, wenn
- 1.
- für die Projekttätigkeit eine Zustimmung erteilt worden ist,
- 2.
- der Verifizierungszeitraum innerhalb des Anrechnungszeitraums der Projekttätigkeit liegt,
- 3.
- die vom Projektträger beauftragte Verifizierungsstelle zum Zeitpunkt der Verifizierung registriert war,
- 4.
- der Verifizierungsbericht dem Umweltbundesamt vorgelegt wurde und den Anforderungen des § 41 entspricht,
- 5.
- die Verifizierungsstelle für Upstream-Emissionsminderungen, die ab dem Jahr 2021 erfolgt sind, gegenüber dem Umweltbundesamt bestätigt hat, dass diese Upstream-Emissionsminderungen nicht gleichzeitig auf die vom Gastgeberstaat oder von Drittstaaten übernommenen national festgelegten Beiträge nach dem Übereinkommen
- vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) angerechnet werden,
- 6.
- der Projektträger erklärt, dass mit der Projekttätigkeit nicht zugleich Strom erzeugt wurde, für den
- a)
- Zahlungen nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
- b)
- Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
- 7.
- Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur Erfüllung von Verpflichtungen, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG dienen, angerechnet worden sind und
- 8.
- der Projektträger die festgelegte Sicherheitsleistung erbracht hat.
(3) Das Umweltbundesamt stellt vorbehaltlich der Kontrollen nach § 44 Absatz 2 innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Verifizierungsberichts, der Bestätigung nach Absatz 2 Nummer 5, der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 6 und der Erbringung der Sicherheitsleistung technisch sicher, dass der Projektträger die UER-Nachweise ausstellen kann.
§ 20 Inhalt von UER-Nachweisen Ein UER-Nachweis muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine eindeutige Nachweisnummer,
- 2.
- die Projektnummer,
- 3.
- den Namen und die Anschrift des ausstellenden Projektträgers und des aktuellen Inhabers des UER-Nachweises,
- 4.
- das Datum der Ausstellung,
- 5.
- das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht worden sind,