(2) Die Übertragung erfolgt spätestens zum nächsten Werktag nach der Veranlassung. Sie kann durch einen Kontobevollmächtigten abgebrochen werden, solange sie noch nicht abgeschlossen ist.
(3) Das Umweltbundesamt stellt im Rahmen des Betriebs des UER-​Registers sicher, dass Inhaber von UER-​Nachweisen festlegen können, dass bestimmte UER-​Nachweise dieser Inhaber und deren Kontaktinformationen für andere Kontoinhaber im UER-​Register sichtbar sind.
§ 24 Unrichtige UER-​Nachweise (1) Das Umweltbundesamt stellt gegenüber dem Projektträger fest, in welchem Umfang die Angaben zur Höhe der Upstream-​Emissionsminderung unrichtig sind, wenn
1.
die im UER-​Nachweis enthaltene Angabe zur Höhe der Upstream-​Emissionsminderung nicht mit der tatsächlich erreichten Höhe übereinstimmt oder
2.
entgegen der Erklärung des Projektträgers die Upstream-​Emissionsminderung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht worden ist.
(2) Das Umweltbundesamt
1.
berichtigt die Angabe zur Höhe der Upstream-​Emissionsminderung im UER-​Nachweis, sofern sich der UER-​Nachweis im UER-​Register noch auf dem Konto des Projektträgers befindet, oder
2.
löscht in entsprechendem Umfang gültige UER-​Nachweise, die sich auf dem Konto des Projektträgers befinden, sofern sich der UER-​Nachweis im UER-​Register nicht mehr auf dem Konto des Projektträgers befindet.
(3) Sind im Fall von Absatz 2 Nummer 2 nicht in ausreichendem Umfang gültige UER-​Nachweise auf dem Konto des Projekt‑
trägers vorhanden, verpflichtet das Umweltbundesamt den Projektträger, innerhalb einer angemessenen Frist UER-​Nachweise in entsprechendem Umfang auf sein Konto zur anschließenden Löschung zu übertragen. Erst wenn der Projektträger dieser Verpflichtung nachgekommen ist, können von seinem Konto wieder UER-​Nachweise zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet oder auf andere Kontoinhaber übertragen werden.
§ 25 Freigabe der Sicherheitsleistung (1) Die Sicherheitsleistung wird vom Umweltbundesamt nach Abschluss der Kontrolle nach § 44 Absatz 2 freigegeben. Bei einer festgestellten Unrichtigkeit wird die Sicherheitsleistung nach der Löschung der UER-​Nachweise freigegeben.
(2) Sicherheitsleistungen, die nicht nach Absatz 1 freigegeben werden können, werden durch das Umweltbundesamt zugunsten der Staatskasse vereinnahmt.

Unterabschnitt 2. UER-Register, Konten

§ 26 Zugang zum UER-​Register, Kontoeröffnung (1) Projektträger und Verpflichtete erhalten auf Antrag beim Umweltbundesamt ein Konto für den Zugang zum UER-​Register. Projektträger erhalten Zugang zum UER-​Register ab dem Zeitpunkt, an dem die Zustimmung zu einer Projekttätigkeit erteilt wird, bis 18 Monate nach Ablauf des Anrechnungszeitraums der Projekttätigkeit. Bei mehreren Projekttätigkeiten erhält der Projektträger den Zugang für den Zeitraum, in dem er für mindestens eine Projekttätigkeit einen Anspruch auf einen Zugang nach Satz 2 hat.
(2) Ist der Kontoinhaber eine juristische Person, so enthält der Antrag folgende Angaben: