stellten Werte von der Verifizierungsstelle verifiziert worden sind,
16.
eine Darstellung der Nachfragen der Verifizierungsstelle beim Projektträger und dessen Antworten sowie die Bewertung dieser Antworten und
17.
Informationen zur Qualitätskontrolle innerhalb des Verifizierungsteams und des Verifizierungsprozesses.
§ 42 Verifizierungszeitraum Der Verifizierungszeitraum ist der Zeitraum, den der Verifizierungsbericht umfasst. Er hat den gesamten Überwachungszeitraum zu umfassen, auf den sich der Überwachungsbericht bezieht.
§ 43 Veröffentlichung des Verifizierungsberichtes Das Umweltbundesamt veröffentlicht den Verifizierungsbericht unverzüglich auf seiner Internetseite.

Abschnitt 5. Kontrollen und Anordnungen

§ 44 Kontrollen (1) Das Umweltbundesamt kann bis zur Vorlage der Verifizierungsberichte das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zustimmung anhand der ihm vorgelegten Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort jederzeit überprüfen.
(2) Das Umweltbundesamt überprüft innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Anrechnungszeitraums anhand der ihm vorgelegten Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort die Verifizierungsberichte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit.
(3) Das Umweltbundesamt ist befugt, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, bei Projektträgern
1.
während der Geschäfts-​ oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-​, Betriebs-​ und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,
2.
Besichtigungen vorzunehmen,
3.
alle die Projekttätigkeit betreffenden Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen, auszudrucken, zu kopieren und Abschriften anzufertigen und
4.
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
§ 45 Anordnungen (1) Das Umweltbundesamt kann gegenüber den Validierungs-​ und Verifizierungsstellen sowie den Projektträgern die erforderlichen Anordnungen treffen, um Mängel zu beseitigen, die im Rahmen der Kontrollen nach § 44 festgestellt worden sind. Insbesondere kann das Umweltbundesamt anordnen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Validierungs-​ oder Verifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit keine Tätigkeiten nach dieser Verordnung durchführen darf.
(2) Ordnet das Umweltbundesamt die Vorlage eines geänderten Validierungs-​ oder Verifizierungsberichts oder die erneute Überprüfung der Projekttätigkeit in Bezug auf die betroffenen Upstream-​Emissionsminderungen an, so kann es zusätzlich festlegen, dass bis zur Vorlage des geänderten Validierungs-​ oder Verifizierungsberichts oder bis zum Abschluss der erneuten Überprüfung vom Projektträger UER-​Nachweise nicht oder nur in begrenztem Umfang ausgestellt oder übertragen werden können.
(3) Werden in Berichten einer Validierungs-​ oder Verifizierungsstelle wiederholt Unrichtigkeiten festgestellt, so stellt das Umweltbundesamt bei der Behörde, die die Validierungs-​ oder Verifizierungsstelle akkreditiert hat, ein Gesuch um Überprüfung der Akkreditierung.