(ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist, dienen,
c)
die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat.
3.
eine Erklärung, in der sich der Projektträger verpflichtet, dass mit der Projekttätigkeit nicht zugleich Strom erzeugt wird, für den
a)
Zahlungen nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, oder
b)
Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist,
in Anspruch genommen werden sollen,
4.
eine Erklärung, in der sich der Projektträger verpflichtet,
a)
die Kontrollen und Anordnungen nach dieser Verordnung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere
aa)
auf Verlangen Räume zu bezeichnen und zu öffnen,
bb)
Geschäftsunterlagen vorzulegen,
cc)
Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Geschäftsunterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und
dd)
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
b)
für Upstream-​Emissionsminderungen, die durch die Projekttätigkeit vor, während oder nach Ablauf des Anrechnungszeitraums erreicht worden sind, unbeschadet des § 29 Absatz 2 in keinem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf Anrechnung zur Erfüllung von Verpflichtungen zu
stellen, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG dienen, und
c)
dem Umweltbundesamt vor Beginn des Anrechnungszeitraums die von ihm beauftragte Verifizierungsstelle zu benennen,
5.
die Projektdokumentation,
6.
den Namen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Validierungsstelle und
7.
den Validierungsbericht.
Die Angaben und Unterlagen der Nummern 5, 6 und 7 können in Textform vorgelegt werden.
(3) Ist der Antrag unvollständig, so teilt das Umweltbundesamt dem Projektträger innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags mit, welche Unterlagen und Angaben fehlen.
§ 8 Projektdokumentation Die Projektdokumentation enthält folgende Angaben und Unterlagen:
1.
das angewendete Berechnungsverfahren nach § 6,
2.
eine Beschreibung
a)
der Projekttätigkeit,
b)
des Projektziels,
c)
der Projektgrenze, einschließlich einer Begründung für die Wahl der Projektgrenze,
d)
der Art und Weise, wie die durch die Projekttätigkeit erreichten Upstream-​Emissionsminderungen nach § 6 ermittelt werden,
e)
dessen, was getan wurde, um die Referenzfallemissionen konservativ zu bestimmen,
f)
sonstiger Umweltauswirkungen der Projekttätigkeit,
3.
das Datum, an dem die ersten Upstream-​Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht