- (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist, dienen,
- c)
- die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat.
- 3.
- eine Erklärung, in der sich der Projektträger verpflichtet, dass mit der Projekttätigkeit nicht zugleich Strom erzeugt wird, für den
- a)
- Zahlungen nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, oder
- b)
- Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist,
- 4.
- eine Erklärung, in der sich der Projektträger verpflichtet,
- a)
- die Kontrollen und Anordnungen nach dieser Verordnung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere
- aa)
- auf Verlangen Räume zu bezeichnen und zu öffnen,
- bb)
- Geschäftsunterlagen vorzulegen,
- cc)
- Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Geschäftsunterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und
- dd)
- die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
- b)
- für Upstream-Emissionsminderungen, die durch die Projekttätigkeit vor, während oder nach Ablauf des Anrechnungszeitraums erreicht worden sind, unbeschadet des § 29 Absatz 2 in keinem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf Anrechnung zur Erfüllung von Verpflichtungen zu
- stellen, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG dienen, und
- c)
- dem Umweltbundesamt vor Beginn des Anrechnungszeitraums die von ihm beauftragte Verifizierungsstelle zu benennen,
- 5.
- die Projektdokumentation,
- 6.
- den Namen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Validierungsstelle und
- 7.
- den Validierungsbericht.
(3) Ist der Antrag unvollständig, so teilt das Umweltbundesamt dem Projektträger innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags mit, welche Unterlagen und Angaben fehlen.
§ 8 Projektdokumentation Die Projektdokumentation enthält folgende Angaben und Unterlagen:
- 1.
- das angewendete Berechnungsverfahren nach § 6,
- 2.
- eine Beschreibung
- a)
- der Projekttätigkeit,
- b)
- des Projektziels,
- c)
- der Projektgrenze, einschließlich einer Begründung für die Wahl der Projektgrenze,
- d)
- der Art und Weise, wie die durch die Projekttätigkeit erreichten Upstream-Emissionsminderungen nach § 6 ermittelt werden,
- e)
- dessen, was getan wurde, um die Referenzfallemissionen konservativ zu bestimmen,
- f)
- sonstiger Umweltauswirkungen der Projekttätigkeit,
- 3.
- das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht