§ 11 UERV - Versagung der Zustimmung
§ 11 Versagung der Zustimmung Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Projektträger nicht die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit, insbesondere für die Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung, bietet.
Diskussion zu § 11 UERV
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16.03.2025 11:42