§ 13 Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung (1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite - 1.
das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids,
- 2.
die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
- 3.
die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird und
- 4.
den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle.
(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite den Namen und die Anschrift des Projektträgers, sofern der Projektträger der Veröffentlichung zugestimmt hat.