das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids,
2.
die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
3.
die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird und
4.
den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle.
(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite den Namen und die Anschrift des Projektträgers, sofern der Projektträger der Veröffentlichung zugestimmt hat.
Diskussion zu § 13 UERV
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16.03.2025 11:42
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