(2) Der Anrechnungszeitraum beginnt frühestens am Tag nach der Mitteilung an das Umweltbundesamt.
(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht den Beginn des Anrechnungszeitraums unverzüglich auf seiner Internetseite.
Diskussion zu § 15 UERV
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20.07.2025 00:17
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