§ 27 Nutzungsbedingungen (1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen. (2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen - 1.
zur Kontoeröffnung,
- 2.
zur Kontoführung für Nutzer,
- 3.
zu Kontobevollmächtigten,
- 4.
zur Authentifizierung,
- 5.
zu Transaktionen,
- 6.
zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen,
- 7.
zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht,
- 8.
zur Richtigkeit von Anweisungen,
- 9.
zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer,
- 10.
zu technischen Störungen und
- 11.
zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs.
(3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten.