§ 37 Allgemeine Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen (1) Validierungs- und Verifizierungsstellen sind verpflichtet, - 1.
die Angaben des Projektträgers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen,
- 2.
Prüfberichte (den Validierungsbericht und den Verifizierungsbericht) anzufertigen und
- 3.
im Validierungsbericht und im Verifizierungsbericht richtige und vollständige Angaben zu machen.
(2) Betragen die geschätzten Upstream-Emissionsminderungen der Projekttätigkeit mehr als 60 Kilotonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Jahr, so müssen die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen werden.