§ 38 UERV - Spezifische Aufgaben der Validierungsstellen
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§ 38 Spezifische Aufgaben der Validierungsstellen(1) Die Validierungsstelle prüft, ob die Projekttätigkeit eines Projektträgers die Voraussetzungen für die Zustimmung erfüllt, (Validierung) und erstellt den Validierungsbericht.
(2) Die Validierung erfolgt anhand der Projektdokumentation und weiterer Unterlagen sowie vor Ort. Upstream-Emissionsminderungen werden nach den Grundsätzen und Normen der mit DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, und ISO 14066, Ausgabe April 2011, validiert.
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