§ 5 UERV - Anrechnungszeitraum
§ 5 Anrechnungszeitraum (1) Anrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den für in einer Projekttätigkeit erreichte Upstream-Emissionsminderungen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen angerechnet werden, UER-Nachweise ausgestellt werden sollen.
(2) Der Anrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. Er ist nicht auf das Kalenderjahr beschränkt.