§ 2 Veränderungsspalte (1) Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in eine Veränderungsspalte eingetragen, die in diesen Fällen der Gesellschafterliste beigefügt wird. (2) Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung sind in den Fällen des § 1 Absatz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen.
(3) In die Veränderungsspalte sollte eingetragen werden: - 1.
die Teilung von Geschäftsanteilen,
- 2.
die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen,
- 3.
die Einziehung von Geschäftsanteilen,
- 4.
die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäftsanteile,
- 5.
die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäftsanteile,
- 6.
die Kapitalherabsetzung,
- 7.
der Anteilsübergang.
(4) Weitere Veränderungen nach Absatz 1 können in die Veränderungsspalte eingetragen werden.