Verordnung zur Erhebung, zur Nachweisführung über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und zur Erstattung der Maut
Eingangsformel Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und des § 5 Satz 2 und 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes, von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c und § 5 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden sind und § 5 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt
- 1.
- die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen,
- 2.
- die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nutzung der technischen Einrichtungen zur Mauterhebung,
- 3.
- das Führen der Nachweise über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und
- 4.
- das Verfahren zur Erstattung der Maut.
§ 2 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:
- 1.
- das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens,
- 2.
- die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,
- 3.
- Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,
- 4.
- die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,
- 5.
- die Schadstoffklasse im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesfernstraßenmautgesetzes,
- 6.
- die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist,
- 7.
- die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggerätes.
§ 3 Mauterhebungssysteme (1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über ein manuelles Mauterhebungssystem oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten.
(2) Alle Mautentrichtungen nach Absatz 1 erfolgen nach den Angaben des Mautschuldners (Prinzip der Selbstdeklaration). Der Mautschuldner ist für die Richtigkeit und Überprüfung der von ihm gemachten Angaben verantwortlich.
§ 4 Manuelles Mauterhebungssystem (1) Die manuelle Einbuchung kann über die Internetseite oder eine für mobile Endgeräte bereitgestellte Software (mobile Applikation) erfolgen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden. Für die manuelle Einbuchung ist eine Anmeldung beim Betreiber nicht erforderlich, wahlweise aber möglich.