(2) Für Tage mit mehr als elfstündiger Abwesenheit von der Wohnung wird zusätzlich ein Verpflegungszuschuss nach § 6 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung gewährt. Bei Dienstschichten über zwei Tage wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht gesondert berechnet.
(3) Muss der Berechtigte aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachten, werden die nachgewiesenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.