Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214) festgelegt worden ist.
(2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlicht ein Muster für die Bereitstellung der Informationen zu den Vergleichskriterien Filialnetz (§ 17 Nummer 2 des Zahlungskontengesetzes) und Geldautomatennetz (§ 17 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes).
(3) Zahlungsdienstleister stellen die Informationen nach § 17 Nummer 1 und 4 des Zahlungskontengesetzes jeweils aktualisiert bereit. Für die Kriterien Filialnetz und Geldautomatennetz ist eine jährliche Aktualisierung ausreichend.
§ 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 16 dieser Verordnung tritt am 31. Oktober 2018 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)
Hinweistext
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1186)

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