Verordnung über die Anforderungen an Vergleichswebsites nach dem Zahlungskontengesetz sowie an die Akkreditierung und Konformitätsbewertung

Eingangsformel Auf Grund des § 19 Absatz 1 bis 3 des Zahlungskontengesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1 Begriffsbestimmungen (1) Vergleichswebsite ist eine Website im Sinne des § 16 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.
(2) Akkreditierung ist die amtliche Bestätigung der Kompetenz und Unabhängigkeit einer Konformitätsbewertungsstelle durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(3) Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (Deutsche Akkreditierungsstelle) nach § 1 Absatz 1 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung.
(4) Konformitätsbewertung ist das Verfahren im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(5) Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(6) Betreiber einer Vergleichswebsite ist, wer entgeltfrei auf seiner Website den Zahlungskontenvergleich nach § 16 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes durchführt und das Ergebnis des Zahlungskontenvergleichs dem Verbraucher unterbreitet.
§ 2 Hinweispflichten des Betreibers einer Vergleichswebsite (1) Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss auf der Vergleichswebsite darauf hinweisen, dass es sich um eine Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz handelt.
(2) Er muss den Hinweistext der Anlage 1 auf der Vergleichswebsite veröffentlichen.
(3) Falls dem angebotenen Zahlungskontenvergleich keine vollständige Marktübersicht zugrunde liegt, muss darauf auf der Vergleichswebsite eindeutig hingewiesen werden.
§ 3 Anforderungen an Vergleichskriterien Der Betreiber einer Vergleichswebsite erfüllt die Anforderungen nach § 17 Nummer 1 und 4 des Zahlungskontengesetzes, wenn er die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes veröffentlichte Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verwendet.
§ 4 Vergleichskriterium Filialnetz Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss zur Erfüllung der Anforderungen nach § 17 Nummer 2 des Zahlungskontengesetzes sicherstellen, dass das Vergleichsergebnis für das Filialnetz diejenigen inländischen Zweigstellen ausweist, die ein Institut nach § 24 Absatz 1a Nummer 4 des Kreditwesengesetzes jährlich anzuzeigen hat.