§ 3 VglWebV - Anforderungen an Vergleichskriterien
§ 3 Anforderungen an Vergleichskriterien Der Betreiber einer Vergleichswebsite erfüllt die Anforderungen nach § 17 Nummer 1 und 4 des Zahlungskontengesetzes, wenn er die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes veröffentlichte Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verwendet.
Diskussion zu § 3 VglWebV
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27.07.2025 21:45