(2) Er muss den Hinweistext der Anlage 1 auf der Vergleichswebsite veröffentlichen.
(3) Falls dem angebotenen Zahlungskontenvergleich keine vollständige Marktübersicht zugrunde liegt, muss darauf auf der Vergleichswebsite eindeutig hingewiesen werden.
Diskussion zu § 2 VglWebV
LX
24.06.2025 22:35
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