§ 5 Vergleichskriterium Geldautomatennetz Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss zusätzlich zu den Anforderungen nach § 17 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes sicherstellen, dass das Vergleichsergebnis für das Geldautomatennetz
1.
als Geldautomaten nur Selbstbedienungsgeräte ausweist, die die Ausgabe von Bargeld ermöglichen und
2.
nur solche Geldautomaten ausweist, an denen der Kunde die Geldausgabefunktion mit den zum Zahlungskonto ausgestellten Zahlungskarten unentgeltlich nutzen kann.
§ 6 Unabhängiger Betrieb Der Betreiber einer Vergleichswebsite erfüllt die Anforderung eines unabhängigen Betriebs nach § 18 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes, wenn er
1.
sicherstellt, dass für den Zahlungskontenvergleich nur solche Daten von Verbrauchern und Zahlungsdienstleistern genutzt werden, die für die Vergleichserstellung notwendig sind,
2.
allen Zahlungsdienstleistern, die Zahlungskonten führen und Zahlungskontendienste anbieten, diskriminierungsfreien Zugang zur Aufnahme ihrer Produkte in den Vergleich gewährt,
3.
ein Verzeichnis der in den Vergleich einbezogenen Zahlungsdienstleister führt, auf dem neuesten Stand hält und auf der Vergleichswebsite veröffentlicht,
4.
sicherstellt, dass Vergütungen, die zwischen ihm und Zahlungsdienstleistern oder Dritten vereinbart sind, das Vergleichsergebnis nicht beeinflussen,
5.
auf der Vergleichswebsite darauf hinweist, wenn sich Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet haben, bei einem Vertragsabschluss mit dem Verbraucher eine Provision an den Betreiber der Vergleichswebsite zu zahlen,
6.
sicherstellt, dass die zertifizierte Vergleichswebsite
a)
in sich abgeschlossen ist und von Vergleichsangeboten des Betreibers für andere Produkte oder Dienstleistungen klar abgetrennt ist und
b)
nicht von anderen Websites oder Websiteelementen teilweise oder ganz verdeckt wird,
7.
sicherstellt, dass Werbeanzeigen vom Auswahl- und Vergleichsprozess deutlich abgegrenzt sind und weder in der Ergebnisaufstellung noch in der Auswahlmaske zur Einstellung der Vergleichskriterien Werbeanzeigen enthalten sind, und
8.
Links zu Anbietern von Zahlungskonten oder zu anderen externen Inhalten als solche eindeutig kenntlich macht.
§ 7 Verwendung klarer und objektiver Vergleichskriterien (1) Im Hinblick auf die Anforderung nach § 18 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes, klare und objektive Vergleichskriterien zu verwenden, muss der Betreiber einer Vergleichswebsite
1.
alle verwendeten Vergleichskriterien vollständig auf der Vergleichswebsite auflisten,
2.
die Art und Weise der Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien auf der Vergleichswebsite, sofern er eine solche Gewichtung und Priorisierung verwendet, leicht verständlich darlegen und
3.
alle verwendeten Gewichtungen und Priorisierungen für den Zeitraum der Zertifizierung speichern, beginnend mit dem ersten Tag der Zertifizierung.
(2) Der Betreiber einer Vergleichswebsite kann es dem Nutzer ermöglichen,