§ 5 Vergleichskriterium Geldautomatennetz Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss zusätzlich zu den Anforderungen nach § 17 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes sicherstellen, dass das Vergleichsergebnis für das Geldautomatennetz
- 1.
- als Geldautomaten nur Selbstbedienungsgeräte ausweist, die die Ausgabe von Bargeld ermöglichen und
- 2.
- nur solche Geldautomaten ausweist, an denen der Kunde die Geldausgabefunktion mit den zum Zahlungskonto ausgestellten Zahlungskarten unentgeltlich nutzen kann.
§ 6 Unabhängiger Betrieb Der Betreiber einer Vergleichswebsite erfüllt die Anforderung eines unabhängigen Betriebs nach § 18 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes, wenn er
- 1.
- sicherstellt, dass für den Zahlungskontenvergleich nur solche Daten von Verbrauchern und Zahlungsdienstleistern genutzt werden, die für die Vergleichserstellung notwendig sind,
- 2.
- allen Zahlungsdienstleistern, die Zahlungskonten führen und Zahlungskontendienste anbieten, diskriminierungsfreien Zugang zur Aufnahme ihrer Produkte in den Vergleich gewährt,
- 3.
- ein Verzeichnis der in den Vergleich einbezogenen Zahlungsdienstleister führt, auf dem neuesten Stand hält und auf der Vergleichswebsite veröffentlicht,
- 4.
- sicherstellt, dass Vergütungen, die zwischen ihm und Zahlungsdienstleistern oder Dritten vereinbart sind, das Vergleichsergebnis nicht beeinflussen,
- 5.
- auf der Vergleichswebsite darauf hinweist, wenn sich Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet haben, bei einem Vertragsabschluss mit dem Verbraucher eine Provision an den Betreiber der Vergleichswebsite zu zahlen,
- 6.
- sicherstellt, dass die zertifizierte Vergleichswebsite
- a)
- in sich abgeschlossen ist und von Vergleichsangeboten des Betreibers für andere Produkte oder Dienstleistungen klar abgetrennt ist und
- b)
- nicht von anderen Websites oder Websiteelementen teilweise oder ganz verdeckt wird,
- 7.
- sicherstellt, dass Werbeanzeigen vom Auswahl- und Vergleichsprozess deutlich abgegrenzt sind und weder in der Ergebnisaufstellung noch in der Auswahlmaske zur Einstellung der Vergleichskriterien Werbeanzeigen enthalten sind, und
- 8.
- Links zu Anbietern von Zahlungskonten oder zu anderen externen Inhalten als solche eindeutig kenntlich macht.
§ 7 Verwendung klarer und objektiver Vergleichskriterien (1) Im Hinblick auf die Anforderung nach § 18 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes, klare und objektive Vergleichskriterien zu verwenden, muss der Betreiber einer Vergleichswebsite
- 1.
- alle verwendeten Vergleichskriterien vollständig auf der Vergleichswebsite auflisten,
- 2.
- die Art und Weise der Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien auf der Vergleichswebsite, sofern er eine solche Gewichtung und Priorisierung verwendet, leicht verständlich darlegen und
- 3.
- alle verwendeten Gewichtungen und Priorisierungen für den Zeitraum der Zertifizierung speichern, beginnend mit dem ersten Tag der Zertifizierung.
(2) Der Betreiber einer Vergleichswebsite kann es dem Nutzer ermöglichen,