§ 5 Vergleichskriterium GeldautomatennetzDer Betreiber einer Vergleichswebsite muss zusätzlich zu den Anforderungen nach § 17 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes sicherstellen, dass das Vergleichsergebnis für das Geldautomatennetz
1.
als Geldautomaten nur Selbstbedienungsgeräte ausweist, die die Ausgabe von Bargeld ermöglichen und
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nur solche Geldautomaten ausweist, an denen der Kunde die Geldausgabefunktion mit den zum Zahlungskonto ausgestellten Zahlungskarten unentgeltlich nutzen kann.
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