1.
die Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien zu verändern und
2.
Voreinstellungen vorzunehmen, um bestimmte eingegrenzte Nutzungsszenarien abzubilden.
§ 8 Bereitstellung korrekter und aktueller Informationen (1) Im Hinblick auf die Anforderung nach § 18 Nummer 5 des Zahlungskontengesetzes, korrekte und aktuelle Informationen bereitzustellen, muss der Betreiber einer Vergleichswebsite sicherstellen, dass
1.
der Nutzer der Vergleichswebsite einen Ausdruck des Vergleichsergebnisses einschließlich der Vergleichskriterien, deren Gewichtung und der Ergebnisaufstellung erstellen kann und
2.
seine Vergleichswebsite auf allen vom Betreiber unterstützten Endgeräten korrekt dargestellt werden kann.
(2) Der Ausdruck des Vergleichsergebnisses muss
1.
die Inhalte der Vergleichswebsite vollständig und unverändert darstellen und
2.
Datum und Zeitpunkt der Erstellung des Vergleichs sowie der letzten Aktualisierung der zugrundeliegenden Daten enthalten.
§ 9 Wesentlicher Teil des Marktes (1) Im Hinblick auf die Vergleichsgröße nach § 18 Nummer 6 des Zahlungskontengesetzes muss der Betreiber einer Vergleichswebsite sicherstellen, dass die Marktübersicht seiner Vergleichswebsite eine ausgewogene Anzahl von Angeboten aus jeder Bankengruppe enthält. Die Bankengruppen sind den Erläuterungen zur jeweils aktuellen Fassung der Bankenstatistik
der Deutschen Bundesbank unter dem Stichwort „Bankengruppen“ zu entnehmen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer gezielt
1.
nur bestimmte Kreditinstitute oder Bankengruppen für den Vergleich ausgewählt oder von dem Vergleich ausgeschlossen hat oder
2.
die Anzahl der Angebote begrenzt hat.
(3) Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss sicherstellen, dass für den Nutzer eine regionale Eingrenzung der Vergleichsangebote durch die Eingabe einer Postleitzahl ermöglicht wird.
§ 10 Meldeverfahren (1) Im Hinblick auf die Anforderung eines wirksamen Meldeverfahrens nach § 18 Nummer 7 des Zahlungskontengesetzes muss der Betreiber der Vergleichswebsite es dem Nutzer und dem Zahlungskontenanbieter ermöglichen, dem Betreiber unrichtige Informationen zu Entgelten, Kosten und Vertragsstrafen direkt zu melden. Hierzu muss er eine angemessene Kontaktmöglichkeit anbieten.
(2) Der Betreiber der Vergleichswebsite muss unrichtige Informationen, die ihm der Nutzer über die angebotene Kontaktmöglichkeit direkt meldet, unverzüglich berichtigen.
§ 11 Pflichten gegenüber der Konformitätsbewertungsstelle (1) Der Betreiber ist verpflichtet, der Konformitätsbewertungsstelle
1.
die Höhe und Art aller monetären und nichtmonetären Vergütungen offenzulegen, die zwischen ihm und Zahlungsdienstleistern oder Dritten vereinbart sind, wobei